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Gesetz Gold und Silberwaren Deutschland
Hier finden Sie die Deutschen Gesetzbestimmungen , über Gold und Silberwaren (z.B. Schmuck,
Anlagebarren und Münzen), mit den Änderungen vom 24.03.1934 (BGBl. S. 240), 24.05.1968 (BGBl. S. 503), 02.03.1974 (BGBl. S.
469), 12.03.1976 (BGBl. S. 513) und 10.11.2001 (BGBl. S. 2992, 2997)
Vom 16. Juli 1884, Reichsgesetzbl. S. 120
(BGBl. III 7142-1)
§1 Feingehalt Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt
angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen gestattet.
§2 Angabe des Feingehalts auf Geräten
- Auf goldenen Geräten darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendteilen, auf silbernen
Geräten nur in 800 oder mehr Tausendteilen angegeben werden.
- Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Ware noch auch in deren einzelnen
Bestandteilen bei goldenen Geräten mehr als fünf, bei silbernen Geräten mehr als acht Tausendteile unter dem angegebenen
Feingehalt bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung muß der Gegenstand im Ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen den
angegebenen Feingehalt haben.
§3 Stempelzeichen
Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der
Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Die Form des
Stempelzeichens wird durch den Bundesrat bestimmt.
§4 Uhrgehäuse
Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des §2 Abs. 2 und des §5 Abs. 1 und 3.
§5 Stempelung von Schmucksachen
- Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in
diesem Falle der letztere in Tausendteilen anzugeben.
- Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im ganzen
eingeschmolzen wird.
- Das vom Bundesrat gemäß §3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und
Silber nicht angebracht werden.
§6 Eingeführte Gold- und Silberwaren
Aus dem Ausland eingeführte Gold und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung
angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes
versehen sind.
§7 Haftung für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts Für die
Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet
gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.
§8 Mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllte Gold- und Silberwaren
- Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der
Feingehalt nicht angegeben werden.
- Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende
Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
- Bei der Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall verschiedenen,
äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche:
- zur Verziehrung der Ware dienen
- zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind
- als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen
§9 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gold- oder Silberwaren, welche nach
diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen Angabe versieht. Gold- oder
Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen, als nach
diesem Gesetz zulässigen Feingehaltsangabe versieht. Gold- oder silberähnliche Waren mit einem durch dieses Gesetz
vorgesehenem Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht, welches nach diesem Gesetz als Feingehaltsbezeichnung
für Gold- und Silberwaren nicht zulässig ist;
Waren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.
- Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für versilberte Bestecke und andere
Tafelgräte, die mit einem die Niederschlagsmenge des Feinsilbers angebenden Zahlenstempel versehen werden.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
- Gegenstände, auf die sich diese Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
§10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1888 in Kraft. An demselben Tage treten alle landesrechtlichen Bestimmungen über den
Feingehalt der Gold- und Silberwaren außer Kraft. Schlüsselwörter: Gesetz, Feingehalt, Gold, Silber und Deutschland.
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